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Art. 91 Strassengesetz (SG) - Übertragung von kantonalen Aufgaben

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 91 Strassengesetz (SG) · Übertragung von kantonalen Aufgaben

1. Die zuständige Stelle der BVD kann Gemeinden oder Dritte mit Leistungsverträgen für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen.

2. Die Leistungen der Gemeinden oder von Dritten werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten.

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