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Art. 90 Strassengesetz (SG) - Vereinbarungen im Zusammenhang mit Nationalstrassen

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 90 Strassengesetz (SG) · Vereinbarungen im Zusammenhang mit Nationalstrassen

1. Der Regierungsrat kann mit dem Bund Leistungsvereinbarungen über Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen abschliessen. Er kann diese Kompetenz an die BVD übertragen.

2. Der Regierungsrat kann durch Vertrag mit anderen Kantonen eine Trägerschaft für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgabe bilden.

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