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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 89 Strassengesetz (SG) - Aufsicht über die Gemeinden

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 89 Strassengesetz (SG) · Aufsicht über die Gemeinden

1. Die zuständige Stelle der BVD beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts durch die Gemeinden.

2. Vernachlässigt eine Gemeinde trotz Mahnung ihre Vollzugspflichten und werden dadurch öffentliche Interessen gefährdet, so kann an ihrer Stelle die zuständige Stelle der BVD die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Gemeinde trägt die Kosten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2023 14 · be (Art. 89 Abs. 2 SG)
Building Permit Denial Based on Unsecured Site Accessibility and Traffic Safety Requirements
Cited in the reasoning to dismiss the appellant's claim that cantonal supervision (Aufsicht) was necessary.