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Art. 87 Strassengesetz (SG) - Bau- und Verkehrsdirektion

Vollzug und Rechtspflege
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Art. 87 Strassengesetz (SG) · Bau- und Verkehrsdirektion

1. Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Gesetzgebung von Bund und Kanton, soweit die Gesetzgebung nicht andere Organisationseinheiten für zuständig erklärt.

2. Sie kann die Gemeinden und die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bei ihren Aufgaben im Bereich Langsamverkehr durch fachliche Beratung und Information unterstützen.

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