732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 79 Strassengesetz (SG) - Schutzanlagen
Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
Art. 79 Strassengesetz (SG) · Schutzanlagen
1. Ist Gefahr im Verzug, so kann das zuständige Gemeinwesen die zum Schutz der Strassen und ihrer Umgebung erforderlichen Schutzbauten ohne Bewilligung sofort erstellen. Es muss die Bewilligung nachträglich einholen.
2. Ist Gefahr im Verzug und handelt es sich um Schutzbauten ausserhalb des Strassengrundstücks, so kann das zuständige Gemeinwesen sie ohne Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers sofort erstellen. Es muss die Berechtigung nachträglich einholen.