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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 76 Strassengesetz (SG) - 2. Künstliche Entwässerung

Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
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Art. 76 Strassengesetz (SG) · 2. Künstliche Entwässerung

Ist eine künstliche Entwässerung erforderlich, ist die Durchleitung durch privates Grundeigentum gegen vollen Ersatz des verursachten Schadens zu dulden.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer öffentlichen Kanalisationsleitung ist verpflichtet, das Strassenabwasser zu übernehmen, wenn die Anlage dazu geeignet ist und aus der Sicht des Gewässerschutzes keine vorteilhaftere Massnahme möglich ist. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Strasse bezahlt dafür die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren nach Gemeindereglement.

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