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Art. 75 Strassengesetz (SG) - Strassenentwässerung 1. Grundsätze

Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
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Art. 75 Strassengesetz (SG) · Strassenentwässerung 1. Grundsätze

1. Lässt das Gewässerschutzrecht eine Versickerung zu, müssen die anstossenden Grundstücke das natürlich abfliessende Strassenabwasser von öffentlichen Strassen aufnehmen.

2. ...

3. Entsteht durch diese Beanspruchung des anstossenden Grundstücks ein namhafter Schaden, so wird er vom verursachenden Gemeinwesen behoben oder entschädigt.

4. Können sich die Beteiligten über die Entschädigungshöhe nicht einigen, entscheidet das Enteignungsgericht.

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