732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 74 Strassengesetz (SG) - Duldungspflicht
Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
Art. 74 Strassengesetz (SG) · Duldungspflicht
1. Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich ergeben aus
a) Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte,
b) Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren,
c) dem Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.