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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 74 Strassengesetz (SG) - Duldungspflicht

Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
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Art. 74 Strassengesetz (SG) · Duldungspflicht

1. Die Anstösserinnen und Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich ergeben aus

a) Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte,

b) Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren,

c) dem Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.

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