732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 73 Strassengesetz (SG) - Beeinträchtigungsverbot
Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum
Art. 73 Strassengesetz (SG) · Beeinträchtigungsverbot
1. Die Anstösserinnen und Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes über vorsorgliche Massnahmen gegen Lawinen, Rutschungen, Erosion, Eis- und Steinschlag sowie die spezialgesetzlichen Bestimmungen über die Offenhaltung von Verkehrswegen bei Katastrophen und Notlagen.
2. Auf Kantonsstrassen ist die zuständige Stelle der BVD für die vorsorgliche Waldpflege zum unmittelbaren Schutze der Strasse und für das Freihalten des Lichtraumprofils verantwortlich.