732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 72 Strassengesetz (SG) - Verkehrsunterbrechung
Strassenbenutzung
Art. 72 Strassengesetz (SG) · Verkehrsunterbrechung
Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden.
Anstösserinnen und Anstösser oder Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer haben keinen Schadenersatzanspruch.
Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, so trägt die Verursacherin oder der Verursacher der Umleitung die Kosten für die Beseitigung der Beschädigung.