732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 71a Strassengesetz (SG) - Bemessung
Strassenbenutzung
Art. 71a Strassengesetz (SG) · Bemessung
1. Der Kanton erhebt einmalig oder jährlich Gebühren bis 50'000 Franken und berücksichtigt bei der Bemessung
a) die mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen wirtschaftlichen Vorteile,
b) das Interesse der Gebührenpflichtigen,
c) die Nachteile für das öffentliche Eigentum.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Tarife für die Benutzung der Kantonsstrassen durch Verordnung.
3. Die Gemeinden erlassen einen Gebührentarif für die Strassen in ihrer Hoheit.