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Art. 71 Strassengesetz (SG) - Gebühren

Strassenbenutzung
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Art. 71 Strassengesetz (SG) · Gebühren

1. Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.

2. Die Trägerschaft des öffentlichen Verkehrs ist von solchen Gebühren befreit.

3. Der Regierungsrat kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Gebührenerhebung vorsehen.

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