732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 69 Strassengesetz (SG) - Werkleitungen
Strassenbenutzung
Art. 69 Strassengesetz (SG) · Werkleitungen
Werkleitungen benötigen eine Bewilligung nach Artikel 68. Die Bewilligung ist in der Regel unbefristet.
Werkleitungen sind möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen und so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden.
Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung oder Verlegung der Werkleitungen, ist die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen oder zu verlegen.
Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt von Strassen, trägt die Werkleitungseigentümerin oder der Werkleitungseigentümer diese Mehrkosten.