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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 68 Strassengesetz (SG) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Strassenbenutzung
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Art. 68 Strassengesetz (SG) · Gesteigerter Gemeingebrauch

1. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist bewilligungspflichtig. Das zuständige Gemeinwesen kann bestimmte Nutzungen für bewilligungsfrei erklären, mit Ausnahme von Demonstrationen, Kundgebungen, Versammlungen und Umzügen.

2. Das zuständige Gemeinwesen erteilt die Bewilligung, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

3. Die Bewilligung kann entschädigungslos geändert oder entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

110 2017 147 · be (Art. 68 Abs. 2 SG)
Building Permit Condition Proportionality Challenge Regarding Road Usage
The court determined that the administrative authority must consider the proportionality principle when assessing a request for increased use of the public road.