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Art. 67 Strassengesetz (SG) - Verunreinigung und Beschädigung

Strassenbenutzung
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Art. 67 Strassengesetz (SG) · Verunreinigung und Beschädigung

1. Wer eine Strasse übermässig verunreinigt und sie nicht sofort reinigt, trägt die Kosten der Reinigung.

2. Wer eine Strasse beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.

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