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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 63 Strassengesetz (SG) - Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
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Art. 63 Strassengesetz (SG) · Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen

1. Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung mit dem Bund vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen, vergütet ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.

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