732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 63 Strassengesetz (SG) - Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
Art. 63 Strassengesetz (SG) · Beiträge für Lärm- und Schallschutzmassnahmen
1. Erbringen die Gemeinden die in der Programmvereinbarung mit dem Bund vorgesehenen Leistungen für Lärm- und Schallschutzmassnahmen, vergütet ihnen der Kanton die entstandenen Kosten entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten.