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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 62 Strassengesetz (SG) - Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
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Art. 62 Strassengesetz (SG) · Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen

Der Kanton leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet.

Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten anrechenbaren Kosten.

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