732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 62 Strassengesetz (SG) - Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
Art. 62 Strassengesetz (SG) · Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen
Der Kanton leistet Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet.
Die Beiträge betragen höchstens 50 Prozent der vom Bund nicht gedeckten anrechenbaren Kosten.