732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 61 Strassengesetz (SG) - Beiträge an Park-and-ride-Anlagen
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
Art. 61 Strassengesetz (SG) · Beiträge an Park-and-ride-Anlagen
1. Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen.
2. Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.
3. Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramms, gilt Artikel 62 Absatz 2.