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Art. 61 Strassengesetz (SG) - Beiträge an Park-and-ride-Anlagen

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
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Art. 61 Strassengesetz (SG) · Beiträge an Park-and-ride-Anlagen

1. Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen in wichtige Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen.

2. Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.

3. Handelt es sich um eine Anlage eines vom Bund mitfinanzierten Agglomerationsprogramms, gilt Artikel 62 Absatz 2.

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