732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 60a Strassengesetz (SG) - Beiträge an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velo- und Wanderwegen
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
Art. 60a Strassengesetz (SG) · Beiträge an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velo- und Wanderwegen
1. Der Kanton kann einen Beitrag an die Instandsetzung oder Wiederherstellung von Velowegen nach Artikel 59 und von Wanderwegen nach Artikel 60 leisten, wenn
a) ein Wegabschnitt durch Elementarereignisse erheblich beschädigt oder zerstört worden ist oder
b) ein besonders aufwendiger Wegabschnitt wie eine Brücke saniert werden muss.
2. Der Beitrag beträgt höchstens 40 Prozent der Kosten.