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Art. 60 Strassengesetz (SG) - Beiträge an Wanderwege

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Staatsbeiträge
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Art. 60 Strassengesetz (SG) · Beiträge an Wanderwege

Der Kanton leistet den Gemeinden Beiträge an Investitionen in kantonale Hauptwanderrouten.

Der Beitrag beträgt 40 Prozent der Kosten.

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