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Art. 57 Strassengesetz (SG) - 2. Verwendung

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Kredite
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Art. 57 Strassengesetz (SG) · 2. Verwendung

1. Über die Verwendung des Rahmenkredits befindet die zuständige Stelle der BVD.

2. Der bauliche Unterhalt wird in der Investitionsrechnung abgerechnet.

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