732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 56 Strassengesetz (SG) - Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Kredite
Art. 56 Strassengesetz (SG) · Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt
Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b abschliessend mit einem Rahmenkredit.
Zum baulichen Unterhalt zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung und auch die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie Brücken, Fahrbahndecken und Leiteinrichtungen.