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Art. 56 Strassengesetz (SG) - Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Kredite
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Art. 56 Strassengesetz (SG) · Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt 1. Zuständigkeit und Inhalt

Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen und der kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b abschliessend mit einem Rahmenkredit.

Zum baulichen Unterhalt zählen Ausgaben für Reparaturen, Instandsetzung und auch die vollständige Wiederherstellung ganzer Teile einer Strasse wie Brücken, Fahrbahndecken und Leiteinrichtungen.

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