732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 55 Strassengesetz (SG) - 4. Objektkredite
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Kredite
Art. 55 Strassengesetz (SG) · 4. Objektkredite
1. Ein Einzelvorhaben mit Nettokosten von mehr als zwei Millionen Franken, das eine wesentliche Kapazitätssteigerung für den motorisierten Individualverkehr bewirkt oder das einen Neubau darstellt, erfordert einen Objektkredit des Grossen Rates.
2. Der Grosse Rat kann weitere Vorhaben über zwei Millionen Franken aus dem Rahmenkredit herauslösen und als Objektkredit bewilligen.