732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 52 Strassengesetz (SG) - Investitionen 1. Rahmenkredit und Objektkredite
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge - Kredite
Art. 52 Strassengesetz (SG) · Investitionen 1. Rahmenkredit und Objektkredite
1. Investitionen werden mit einem Rahmenkredit oder mit einem Objektkredit bewilligt.
2. Als Investitionen gelten neue Ausgaben für die Kantonsstrassen und für die kantonalen Velowege nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstaben a und b sowie die für diese Vorhaben nötigen Projektierungskosten.
3. Der Grosse Rat beschliesst, gestützt auf den Strassennetzplan, in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit. Das Finanzreferendum gegen den Rahmenkredit ist ausgeschlossen.
4. Der Rahmenkredit weist auch auf die für diese Zeitspanne geplanten Objektkredite hin.