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Art. 50 Strassengesetz (SG) - Finanzierungsmittel

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge
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Art. 50 Strassengesetz (SG) · Finanzierungsmittel

Der Kanton finanziert seine Strassenkosten mit dem Reinertrag der Motorfahrzeugsteuern, mit den für die Zwecke der Strasse gebundenen Beiträgen des Bundes sowie aus seinen allgemeinen Mitteln.

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