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Art. 5 Strassengesetz (SG) - Bestandteile

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Strassengesetz (SG) · Bestandteile

1. Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.

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