732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 5 Strassengesetz (SG) - Bestandteile
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Strassengesetz (SG) · Bestandteile
1. Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten und Anlagen, die insbesondere aus technischen, betrieblichen, gestalterischen, umweltrechtlichen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit oder der öffentlichen Sicherheit innerhalb und ausserhalb der Strasse nötig sind.