732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 49c Strassengesetz (SG) - 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge
Art. 49c Strassengesetz (SG) · 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung
1. Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Verfügung.