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Art. 49c Strassengesetz (SG) - 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung

Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge
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Art. 49c Strassengesetz (SG) · 3. Vorgehen bei streitiger Kostenverteilung

1. Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Verfügung.

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