732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 49a Strassengesetz (SG) - Kostenverteilung bei Strassenkreuzungen 1. Grundsätze
Finanzierung von Kantons- und Gemeindestrassen sowie Beiträge
Art. 49a Strassengesetz (SG) · Kostenverteilung bei Strassenkreuzungen 1. Grundsätze
1. Die Kosten für den Bau neuer Kreuzungen gehen zulasten der neu hinzukommenden Strasse.
2. An die Kosten der Änderung bestehender Kreuzungen hat jedes Gemeinwesen nach Massgabe seiner Interessen beizutragen.
3. Die Kosten für den Unterhalt und den Betrieb von Kreuzungen werden wie folgt verteilt
a) Bei höhengleichen Kreuzungen trägt jedes Gemeinwesen die Kosten für die Erfüllung seiner Aufgaben;
b) bei Überführungen und Unterführungen
1. geht der Unterhalt des Kreuzungsbauwerks zulasten der höher eingereihten Strasse,
2. gehen der Unterhalt und der Betrieb der übrigen Teile der Kreuzung zulasten der Strasse, deren Bestandteile sie sind.