Art. 45 Strassengesetz (SG) - Sachplan Velowegnetz
Art. 45 Strassengesetz (SG) · Sachplan Velowegnetz
1. Der Regierungsrat erlässt den Sachplan Velowegnetz.
2. Mit dem Sachplan Velowegnetz werden die Velowege mit kantonaler Netzfunktion für den Veloalltags- und für den Velofreizeitverkehr festgelegt. Es sind dies
a) kantonale Velowege auf und entlang von Kantonsstrassen und von Nationalstrassen dritter Klasse,
b) kantonale Radwege abseits von Kantonsstrassen,
c) wichtige Velowege auf Gemeinde- und Privatstrassen,
d) wichtige Mountainbike-Routen.
3. Der Sachplan Velowegnetz legt die Velowege mit dem höchsten, mit einem grossen und mit einem mittleren Potenzial für den Veloalltagsverkehr fest.
4. Die Aufnahme eines kommunalen Velowegs in den Sachplan Velowegnetz setzt entweder eine Grundlage in einer kommunalen oder regionalen Planung voraus oder bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gemeinden.