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Art. 41 Strassengesetz (SG) - Gemeindestrassen

Übrige Strassen und Wege - Strassen
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Art. 41 Strassengesetz (SG) · Gemeindestrassen

1. Die Gemeinden planen, bauen, betreiben und unterhalten die Gemeindestrassen.

2. Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

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