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Art. 40 Strassengesetz (SG) - Unterhaltsstandard

Kantonsstrassen - Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 40 Strassengesetz (SG) · Unterhaltsstandard

Der Unterhalt der Kantonsstrassen umfasst den betrieblichen und den baulichen Unterhalt.

Er erfolgt umweltfreundlich und wirtschaftlich.

Der Winterdienst umfasst nicht die Offenhaltung der seitlichen Zugänge zur Kantonsstrasse und die Schneeabfuhr.

Auf den Winterdienst kann verzichtet werden, wenn das öffentliche Interesse die Offenhaltung der Strasse nicht erfordert oder wenn die Offenhaltung aus Gründen der Sicherheit nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.

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