Art. 37 Strassengesetz (SG) - 2. Sperrwirkung
Art. 37 Strassengesetz (SG) · 2. Sperrwirkung
1. Nach der Auflage des Strassenplans darf auf den betroffenen Grundstücken nichts vorgenommen werden, was die Ausführung des Plans behindern könnte. Insbesondere ist die Überbauung der für den Strassenbau ausgeschiedenen Flächen und des Bauverbotsstreifens (Art. 80) untersagt.
2. Sollen während der Sperrwirkung Bauten oder andere wertvermehrende Anlagen oder Vorkehren realisiert werden, so benötigen sie eine Ausnahmebewilligung der zuständigen Stelle der BVD. Werden die Bauvorschriften eingehalten, so wird die Bewilligung erteilt, wenn das Vorhaben den Strassenbau nicht erschwert oder verteuert und die spätere Beanspruchung des Bauverbotsstreifens nicht beeinträchtigt.
3. Wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einen Schaden nachweisen, können sie nach Ablauf von zehn Jahren seit der Planauflage vom Kanton verlangen, dass er die ausgeschiedene Fläche entweder durch Aufhebung oder Änderung des Plans freigibt oder sie erwirbt.