732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 36 Strassengesetz (SG) - Wirkung 1. Allgemeine Wirkung
Kantonsstrassen - Bewilligung von Strassen - Strassenplan
Art. 36 Strassengesetz (SG) · Wirkung 1. Allgemeine Wirkung
Der Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung.
Mit dem Strassenplan wird das Enteignungsrecht für die Flächen, die im Plan für Bau, Unterhalt und Betrieb der Strassen ausgeschieden sind, und für die vorgesehenen Anpassungen auf Nachbargrundstücken erteilt.