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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 36 Strassengesetz (SG) - Wirkung 1. Allgemeine Wirkung

Kantonsstrassen - Bewilligung von Strassen - Strassenplan
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Art. 36 Strassengesetz (SG) · Wirkung 1. Allgemeine Wirkung

Der Strassenplan hat die Wirkungen einer kantonalen Überbauungsordnung.

Mit dem Strassenplan wird das Enteignungsrecht für die Flächen, die im Plan für Bau, Unterhalt und Betrieb der Strassen ausgeschieden sind, und für die vorgesehenen Anpassungen auf Nachbargrundstücken erteilt.

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