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Art. 31 Strassengesetz (SG) - 3. Vereinfachtes Verfahren für Änderungen vor dem Beschluss über den Strassenplan

Kantonsstrassen - Bewilligung von Strassen - Strassenplan
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Art. 31 Strassengesetz (SG) · 3. Vereinfachtes Verfahren für Änderungen vor dem Beschluss über den Strassenplan

1. Soll ein Strassenplan nach Ablauf der Einsprachefrist, jedoch vor dem Beschluss über den Strassenplan geändert werden, so gilt dafür ebenfalls ein vereinfachtes Verfahren.

2. Betrifft die Änderung zusätzlich öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen, so muss die Änderung veröffentlicht werden.

3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.

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