Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 30 Strassengesetz (SG) - 2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben

Kantonsstrassen - Bewilligung von Strassen - Strassenplan
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Strassengesetz (SG) · 2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben

1. Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren.

2. Im vereinfachten Verfahren kann auf das Mitwirkungsverfahren und auf die Veröffentlichung verzichtet werden.

3. Auf die Veröffentlichung kann nicht verzichtet werden, wenn

a der Kreis der Einspracheberechtigten nicht eindeutig bestimmt werden kann oder

b wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.

4. Der Regierungsrat bestimmt die kleinen Vorhaben und regelt das Verfahren durch Verordnung.

← Art. 29 Strassengesetz (SG) Gegenstand Art. 31 Strassengesetz (SG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →