732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 30 Strassengesetz (SG) - 2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben
Kantonsstrassen - Bewilligung von Strassen - Strassenplan
Art. 30 Strassengesetz (SG) · 2. Vereinfachtes Verfahren für kleine Vorhaben
1. Für kleine Vorhaben gilt ein vereinfachtes Strassenplanverfahren.
2. Im vereinfachten Verfahren kann auf das Mitwirkungsverfahren und auf die Veröffentlichung verzichtet werden.
3. Auf die Veröffentlichung kann nicht verzichtet werden, wenn
a der Kreis der Einspracheberechtigten nicht eindeutig bestimmt werden kann oder
b wesentliche öffentliche Interessen berührt werden.
4. Der Regierungsrat bestimmt die kleinen Vorhaben und regelt das Verfahren durch Verordnung.