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Art. 28 Strassengesetz (SG)

Kantonsstrassen - Bewilligung von Strassen - Erfordernis und Form der Bewilligung
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Art. 28 Strassengesetz (SG)

1. Neubau und Änderung einer Strasse werden mit einem Strassenplan bewilligt.

2. Das Instandhalten, das Instandstellen und die Erneuerung einer Strasse sowie bewegliche Elemente im Zusammenhang mit befristeten Verkehrsversuchen bedürfen keiner Bewilligung.

3. Der Regierungsrat bestimmt die bewilligungsfreien Vorhaben.

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