732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 27 Strassengesetz (SG) - Beschluss und Wirkung
Kantonsstrassen - Planung - Strassennetzplan
Art. 27 Strassengesetz (SG) · Beschluss und Wirkung
1. Der Regierungsrat beschliesst den Strassennetzplan alle acht Jahre. Er kann bezüglich einzelner Vorhaben früher Anpassungen vornehmen.
2. Er unterbreitet den Beschluss zum Strassennetzplan sowie die Anpassungen im Hinblick auf Vorhaben nach Artikel 53 dem Grossen Rat zur Kenntnis.
3. Die wesentlichen Elemente des Strassennetzplanes sind Teil des kantonalen Richtplans. Darunter fallen insbesondere die kantonal und regional übergreifenden koordinationsbedürftigen Inhalte.
4. Die BVD erstellt und überarbeitet den Strassennetzplan.