732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 26 Strassengesetz (SG) - Veränderung des Strassennetzes
Kantonsstrassen - Planung - Strassennetzplan
Art. 26 Strassengesetz (SG) · Veränderung des Strassennetzes
1. Der Strassennetzplan legt die Veränderungen des Strassennetzes von strategischer Bedeutung mindestens für die nächsten 16 Jahre fest, bezeichnet vorgesehene Massnahmen wie planerische Abklärungen, Neubau, Ausbau und Rückbau, gibt Aufschluss über den Stand der Massnahmen und beziffert den ungefähren Finanzbedarf.
2. Er stimmt die Strassenplanung mit den übrigen verkehrsrelevanten Planungen ab.