732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 23 Strassengesetz (SG) - Bestimmung der Enteignungsentschädigung
Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Art. 23 Strassengesetz (SG) · Bestimmung der Enteignungsentschädigung
1. Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Strassenplan vorliegt.