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Art. 23 Strassengesetz (SG) - Bestimmung der Enteignungsentschädigung

Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
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Art. 23 Strassengesetz (SG) · Bestimmung der Enteignungsentschädigung

1. Wird die Verpflichtung zur Abtretung oder Beschränkung des Grundeigentums von den Betroffenen nach Art und Umfang anerkannt, so kann das Enteignungsgericht zur Bestimmung der Entschädigung angerufen werden, auch wenn kein rechtskräftiger Strassenplan vorliegt.

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