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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 21 Strassengesetz (SG) - 3. Kosten

Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
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Art. 21 Strassengesetz (SG) · 3. Kosten

1. Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landumlegungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zulasten des Strassenbaus. Wenn in bereits zusammengelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landumlegungen infolge des Strassenbaus nötig werden, gehen alle Kosten zulasten des Strassenbaus.

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