Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 20 Strassengesetz (SG) - 2. Vorzeitige Besitzeinweisung

Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Strassengesetz (SG) · 2. Vorzeitige Besitzeinweisung

1. Wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Umlegungsverfahrens begonnen werden muss, kann die BVD die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.

← Art. 19 Strassengesetz (SG) Gegenstand Art. 21 Strassengesetz (SG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →