732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 20 Strassengesetz (SG) - 2. Vorzeitige Besitzeinweisung
Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
Art. 20 Strassengesetz (SG) · 2. Vorzeitige Besitzeinweisung
1. Wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Umlegungsverfahrens begonnen werden muss, kann die BVD die vorzeitige Besitzeinweisung verlangen. Vor dem Entscheid hören die Umlegungsorgane die Betroffenen an und treffen die für die Bewertung des Landes erforderlichen Anordnungen.