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Art. 19 Strassengesetz (SG) - Landumlegungsverfahren 1. Voraussetzungen und Verfahren

Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
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Art. 19 Strassengesetz (SG) · Landumlegungsverfahren 1. Voraussetzungen und Verfahren

1. Zum Landerwerb wird das Verfahren für Boden- und Waldverbesserungen oder für die Umlegung von Bauland angewendet, wenn und soweit dies im Interesse des Strassenbaus liegt oder nötig ist, um Beeinträchtigungen der bestimmungsgemässen Benützung des Bodens durch den Strassenbau zu beheben.

2. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) kann verlangen, dass die für den Strassenbau notwendigen Landumlegungen durchgeführt werden. Ihr Begehren stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG) für die Durchführung eines Unternehmens von Amtes wegen dar.

3. Sie kann verlangen, dass

a Grundstücke des Gemeinwesens einzuwerfen sind,

b von den einbezogenen Grundstückflächen angemessene Abzüge zu machen sind und daraus das zum Bau von Strassen mit allgemeinem Durchgangsverkehr erforderliche Land vom Landumlegungsunternehmen gegen Ersatz des Verkehrswertes zur Verfügung zu stellen ist,

c infolge des Strassenbaus entstandene Mehrwerte von Grundstücken an die Entschädigung angerechnet werden.

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