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732.11 SGLRLS CH-BE

Art. 17 Strassengesetz (SG) - Landerwerb

Landerwerb, Enteignung, Eigentumsbeschränkungen
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Art. 17 Strassengesetz (SG) · Landerwerb

1. Das für öffentliche Strassen erforderliche Land wird freihändig, im Enteignungs- oder im Landumlegungsverfahren erworben.

2. Erfordert ein Strassenplan die Verlegung einer Privatstrasse, werden die verlegten Wegstücke nach ihrer Fertigstellung den Eigentümerinnen und Eigentümern der Privatstrasse übertragen. Sie sind von ihnen zu unterhalten.

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