732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 15 Strassengesetz (SG) - Verkehrsmanagement
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Strassengesetz (SG) · Verkehrsmanagement
1. Das Verkehrsmanagement bezweckt, durch Verkehrslenkung, Verkehrssteuerung und Verkehrsregelung die Kapazitäten des Strassennetzes optimal zu nutzen, Überlastungen und Störungen zu vermeiden sowie zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beizutragen.
2. Der Kanton kann auf seine Kosten neben den Kantonsstrassen auch die übrigen Strassen sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.
3. Die Gemeinden können auf ihre Kosten neben Gemeindestrassen auch Privatstrassen im Gemeingebrauch sowie Zugänge und Zufahrten einem übergeordneten Verkehrsmanagement unterstellen.