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Art. 14 Strassengesetz (SG) - Partnerschaftliche Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Strassengesetz (SG) · Partnerschaftliche Zusammenarbeit

1. Der Kanton arbeitet bei der Planung, der Projektierung, dem Bau und dem Betrieb der Kantonsstrassen mit den betroffenen Gemeinden partnerschaftlich zusammen.

2. Er arbeitet mit den betroffenen Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen zusammen, wenn die Planung des Neubaus oder der Änderung einer Kantonsstrasse regionale Interessen betrifft. Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen bestimmen, zu welchen Themen sie selbst und zu welchen Themen die betroffenen Gemeinden Stellung nehmen.

3. Wird eine Kantonsstrasse im Siedlungsgebiet mit einem Strassenplan projektiert, so arbeitet der Kanton mit den Standortgemeinden zusammen.

4. Bei der Zusammenarbeit werden insbesondere das Ziel des Vorhabens, der Projektablauf und die Projektorganisation gemeinsam bestimmt.

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