Art. 13 Strassengesetz (SG) - Widmung
Art. 13 Strassengesetz (SG) · Widmung
1. Strassen, die der Kanton oder die Gemeinde zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit der Übergabe an den Verkehr als dem Gemeingebrauch gewidmet.
2. Strassen, die interessierte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gestützt auf Artikel 109 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) zur allgemeinen Benützung erstellen, gelten mit ihrer ordnungsgemässen Erstellung als dem Gemeingebrauch gewidmet.
3. Privatstrassen werden dem Gemeingebrauch gewidmet
a durch Verfügung der Gemeinde, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zugestimmt hat,
b durch Errichtung einer Wegdienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit oder
c durch Übertragung der Unterhaltspflicht an einer dem allgemeinen Verkehr offenen Strasse an die Gemeinde.
4. Die Gemeinde lässt die Widmung zum Gemeingebrauch nach Absatz 3 Buchstabe a nach Rechtskraft der Verfügung im Grundbuch anmerken.