732.11
SGLRLS
CH-BE
Art. 12 Strassengesetz (SG) - Änderung von Hoheit und Eigentum
Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Strassengesetz (SG) · Änderung von Hoheit und Eigentum
1. Ändern sich Funktion und Verkehrsbedeutung, können Gemeindestrassen neu in Hoheit und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen neu in Hoheit und Eigentum der Gemeinden eingereiht werden.
2. Über die Änderung der Einreihung entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der Standortgemeinden.
3. Mit dem Beschluss des Regierungsrates über die neue Einreihung
a) gehen Hoheit und Eigentum an der Strasse von Gesetzes wegen auf die neue Trägerschaft über,
b) ist die Änderung des Eigentums im Grundbuch einzutragen.
4. Die bisherige Trägerschaft
a) übergibt die Strasse in werkmängelfreiem Zustand und entschädigungslos oder
b) ersetzt der neuen Trägerschaft die Kosten für die Herstellung der Werkmängelfreiheit.