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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Interne Transparenz

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 9 Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Interne Transparenz

1. Kosten, Konditionen und Lieferanten aller bedeutenden Leistungskategorien und die Bedarfsstruktur der Bedarfsstellen werden verwaltungsintern transparent gemacht.

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