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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 8b Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Beratungsaufgaben

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 8b Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Beratungsaufgaben

1. Zu den Beratungsaufgaben im Sinne dieser Verordnung gehören namentlich

a) Rechtsberatung und Rechtsvertretung,

b) Erstellung von Gutachten, Studien, Plänen oder Konzepten,

c) Coaching,

d) Projektleitung, Projektbegleitung und Projektassistenz,

e) Kommunikationsaufgaben,

f) Qualitätssicherung.

2. Beratungsaufgaben im Sinne dieser Verordnung sind jedoch nicht Leistungen, die im Rahmen von Bauprojekten und Bauplanungen erbracht werden.

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