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731.22 OÖBVOOMP CH-BE

Art. 8a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) - Beizug externer Beraterinnen und Berater

Beschaffungsstrategie für Güter und Dienstleistungen
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Art. 8a Verordnung über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens (OÖBV) · Beizug externer Beraterinnen und Berater

1. Die Beschaffungsstellen können Dritte für Beratungsaufgaben beiziehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist

a) Die Gesetzgebung oder ein Beschluss des Regierungsrates erlaubt die Leistungserbringung durch Dritte ausdrücklich oder schreibt sie vor.

b) Die Leistungserbringung durch eigenes Personal wäre teurer, langwieriger oder minderwertiger als die Leistungserbringung durch Dritte.

c) Die zuständige Behörde verfügt nicht über Personal mit den nötigen Fähigkeiten oder im nötigen Umfang.

2. Die Beschaffungsstellen dokumentieren die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Absatz 1 vor der Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von über 200'000 Franken.

3. Die Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK) erlässt einen Leitfaden zur Anwendung dieser Bestimmung.

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